Die AGB der BOFF GmbH
- Allgemeines
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Aufträge des Kunden an die BOFF GmbH zur Produktion eines audiovisuellen Werkes Anwendung, sofern nicht zusätzliche schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Sie treten bei Erteilung eines Auftrages in Kraft. Ergänzend kommt das Werkvertragsrecht des Obligationenrechts (Art. 363–379 OR) zur Anwendung.
1.2. Bei allfälligen Widersprüchen gelten in erster Linie die Bestimmungen der Offerte oder des Vertrages, in zweiter Linie die vorliegenden Bestimmungen und in dritter Linie die gesetzlichen Regeln.
1.3. Die BOFF GmbH ist berechtigt, für die Erschaffung des Werkes die Mithilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen. Sie bleibt gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erfüllung jederzeit verantwortlich
1.4. Die BOFF GmbH verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen mit der Vertragsabwicklung zugänglich gemachten Unterlagen, Informationen, Objekte etc. Diese Geheimhaltungspflicht setzt sich auch über die Beendigung des vorliegenden Vertrages hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Die BOFF GmbH verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht auf Mitarbeiter und für die Vertragsabwicklung beigezogene Dritte unbeschränkt zu übertragen.
1.5. Der Kunde verpflichtet sich, der BOFF GmbH alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen und erbetenen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig abzugeben, die notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen zu erteilen sowie die BOFF GmbH bei allen für die Vertragserfüllung notwendigen Handlungen zu unterstützen.
1.6. Die Arbeitszeiten berechnen sich mit Abfahrt von Sickingerstrasse 10, 3014 Bern und enden mit Ankunft an Sickingerstrasse 10, 3014 Bern. Reisezeiten gehören, sofern nicht anders vermerkt vollumfänglich zur Arbeitszeit.
- Auftragserteilung und Werklohn
2.1. Die BOFF GmbH unterbreitet dem Kunden für das von ihm gewünschte Werk eine Offerte. Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Gültigkeit dieser Offerte 1 Monat. Die Offerte gilt als genehmigt, wenn sie vom Kunden schriftlich oder mündlich gutgeheissen wird. Der Werklohn bestimmt sich nach dieser Offerte, wobei die BOFF GmbH an die offerierten Konditionen während 6 Monaten ab Auftragserteilung gebunden bleibt. Der Werklohn gilt als genehmigt, sofern er den Richtpreis unter Berücksichtigung der allenfalls veränderten Konditionen nicht mehr als 10% überschreitet.
2.2. Im Werklohn nicht inbegriffen sind:
- a) Mehrkosten, verursacht durch nachträgliche oder während der Realisationsphase vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen des Gesamtkonzepts.
- b) Direkt beim Kunden anfallende Aufwendungen und Kosten durch Videoaufnahmen oder andere Tätigkeiten in seinem Betrieb, Benützung seiner Infrastruktur, Mitwirkung seiner Mitarbeiter etc.
- c) Gebühren (Suisa, Pro Litteris etc.) und sonstige Abgeltungen aufgrund von urheberrechtlich oder anderweitig geschützten Werken und Rechten, die in der Produktion verwendet werden und nicht in der Offerte enthalten sind. Diese Gebühren und sonstigen Abgaben sind durch den Kunden mit den zuständigen Stellen direkt abzurechnen.
- d) 8,1 % MWST, Porti, effektive Fahr-, Park- und Übernachtungsspesen etc. sowie nicht budgetierte Agenturhonorare.
2.3. Wird nichts anderes vereinbart, so bezahlen Neukunden 50% der offerierten Kosten bei Auftragsbestätigung und zwingend vor Auftragsbeginn. Die restlichen 50% werden nach Abnahme des Werkes mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen oder 10 Tagen in Rechnung gestellt. Bei bestehenden Kunden ist die BOFF GmbH berechtigt bis zu 30% der offerierten Kosten bei Auftragsbestätigung und vor Auftragsbeginn einzufordern. Die restlichen 70% werden nach Abnahme des Werkes mit einer Zahlungsfrist von 30 oder 10 Tagen in Rechnung gestellt.
2.4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 10% pro Kalenderjahr.
- Gewährleistung
3.1. Die BOFF GmbH verpflichtet sich, dem Kunden das Filmwerk – wie im schriftlichen oder mündlichen Gestaltungskonzept offeriert – in einer dem jeweiligen Trägermedium entsprechenden einwandfreien Qualität zu liefern. Der BOFF GmbH steht ein unbeschränktes Nachbesserungsrecht zu.
3.2. Das anlässlich einer Zwischenpräsentation vorgeführte Teilwerk gilt ohne entsprechende Rüge durch den Kunden als genehmigt und für die Weiterverarbeitung als verbindlich.
3.3. Jede weitergehende Gewährleistung als die voranstehend beschriebene, insbesondere eine Haftung für Personenschäden sowie alle weiteren und mittelbaren Schäden, besteht nicht.
- Liefertermin
4.1. Liefertermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der BOFF GmbH. Kann der Liefertermin aus einem von der BOFF GmbH zu verantwortenden Grund nicht eingehalten werden, so setzt der Kunde der BOFF GmbH nach Ablauf des vereinbarten Termins eine angemessene Nachfrist, mindestens aber 14 Tage. Ist die BOFF GmbH auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht in der Lage, das vom Kunden bestellte Werk zu liefern, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.2. Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Lieferverzögerungen aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat (Bestellungsänderungen, verspätete Lieferung von Produkten, Texten oder anderen Unterlagen, verspätete Genehmigungen etc.) sowie aus Gründen, die nicht voraussehbar sind oder nicht beeinflusst werden können (höhere Gewalt, Wetter, Betriebsstörungen etc.).
4.3. Eine Haftung der BOFF GmbH für einen dem Kunden erwachsenen Schaden aus der verspäteten bzw. nicht erfolgten Lieferung, für welche die BOFF GmbH nicht einzustehen hat, wird ausdrücklich wegbedungen. Im Übrigen haftet die BOFF GmbH für die durch sie zu verantwortende Schäden maximal bis zur Höhe des offerierten Werklohnes gemäss Offerte.
4.4. Werden bei der Abnahme des Werkes keine Änderungen genannt, gilt das Werk als vom Kunden akzeptiert. Zusätzliche Verbesserungen werden zum vollen Tarif verrechnet. Stehen grosse und viele Änderungen an und übersteigen diese die inkludierte Änderungskulanz, müssen die zusätzliche Kosten vom Kunden übernommen werden.
- Produktionsabbruch
5.1. Wird die Fertigstellung des Werkes durch höhere Gewalt (Unglücksfall, Untergang der Aufnahmeobjekte etc.) verunmöglicht, so können der Kunde und die BOFF GmbH jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die BOFF GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und auf Ersatz der gemäss Ziff. 2.2 im Richtpreis nicht enthaltenen, bereits angefallenen Kosten.
5.2. Wird nach Auftragserteilung und nach Aufnahme der Arbeiten die Erstellung des Werkes seitens des Kunden nicht mehr gewünscht, so hat er dies der BOFF GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist der BOFF GmbH somit die schon erbrachte Arbeit zur Zahlung schuldig. Für die noch nicht erbrachte in der Offerte angegebene Arbeit werden 25% verrechnet.
5.3. Wird nach Auftragserteilung und vor Aufnahme der Arbeiten die Erstellung des Werkes seitens des Kunden nicht mehr gewünscht, so hat er dies der BOFF GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Somit kommt folgender Annullationskostenschlüssel (in % der offerierten Gesamtkosten) zum Einsatz: 10% bei Annullierung bis 21 Arbeitstage (Mo–Fr) vor dem Produktionsdatum; 25% bei Annullierung 20 bis 15 Arbeitstage (Mo–Fr) vor dem Produktionsdatum; 50% bei Annullierung 14 bis 8 Arbeitstage (Mo–Fr) vor dem Produktionsdatum 75% bei Annullierung 7 Arbeitstage bis 25 h (Mo–Fr) vor dem Produktionsdatum 100% bei Annullierung 24 h oder weniger vor dem Produktionsdatum
5.4. Die BOFF GmbH kann ihrerseits den Kunden schriftlich um einen Werkerstellungsverzicht ersuchen. Erfolgt in diesem Fall durch den Kunden nicht innert 30 Tagen eine entsprechende Mitteilung, so wird angenommen, dass der Kunde auf die Fertigstellung des Werkes verzichtet. Im Weiteren ist die BOFF GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erstellung bzw. Fertigstellung des Werkes durch einen im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden liegenden Grund verzögert wird (vgl. Ziff. 1.5.). Bei einem auf dieser Ziffer basierenden Vertragsrücktritt durch die BOFF GmbH hat die BOFF GmbH Anspruch auf den Werklohn gemäss Ziff. 5.1.
- Rechtsübertragung
6.1. Alle Rechte an produzierten Gütern und Arbeiten bleiben bis zur vollen Begleichung der Produktionskosten laut Offerte und Auftragsbestätigung bei der BOFF GmbH. Der Kunde kann nur über von ihm angeliefertes Produktionsmaterial verfügen und kann seine Rechte auf dieses Material allenfalls geltend machen.
6.2. An erstellten Arbeiten und Gütern werden nur Nutzungsrechte, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Alle von der BOFF GmbH produzierten Güter und Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch in verschiedenen Arbeitsschritten verändert oder kopiert werden.
6.3. Die BOFF GmbH überträgt dem Kunden nur die für den Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die BOFF GmbH darf in jedem Fall erstellte Arbeiten und Güter entschädigungslos als Referenzbeiträge verwenden und zu Werbezwecken in ihr Portfolio aufnehmen. Zudem darf die BOFF GmbH Bilder, Kundennamen und Projekte auf Social-Media-Kanälen posten und zu Werbezwecken nutzen.
6.4. Die Nutzungsrechte werden erst bei voller Bezahlung dem Kunden übertragen und bleiben davor vollständig bei der BOFF GmbH.
6.5. Es ist dem Kunden untersagt, Werke ohne zusätzliche Vergütung und schriftliches Einverständnis der BOFF GmbH für einen anderen Verwendungszweck zu nutzen.
6.6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der BOFF GmbH. Diese Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Kunden über.
6.7. Mit der Überlassung von Arbeiten oder Gütern zur Überprüfung, Ansicht, Kontrolle oder zu anderem, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte an den Arbeiten oder Gütern erteilt.
6.8. Erfolgt die Ablieferung des Werkes vor der vollständigen Bezahlung des Produktionspreises, so kann die BOFF GmbH bis zur vollständigen Bezahlung die Verwendung des Werkes jederzeit vollständig untersagen.
- Herausgabe von Daten
7.1. Die BOFF GmbH ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Daten und Güter, die im Verlaufe des Arbeitsprozesses verwendet wurden und die nicht zum Endprodukt als solches gehören, herauszugeben. Wünsche des Kunden, Datenträger, Dateien, Daten und Güter herauszugeben, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen Vergütung. Die Daten werden erst nach Bezahlung ausgeliefert.
- Haftung
8.1. Die BOFF GmbH haftet nicht für Gefahren oder Kosten an Transporten von Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern, weder online noch offline.
8.2. Die BOFF GmbH kann nicht haftbar gemacht werden für Mängel an verwendeten Gütern, Datenträgern, Arbeitsgeräten oder fehlerhaften Produkten von Dritten.
8.3. Die BOFF GmbH kann nur unter nachweislicher, grober Fahrlässigkeit oder unter Vorsatz verantwortlich gemacht werden bei Schäden an Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern. Dasselbe gilt bei Schäden, die durch den Import, das Öffnen, das Abspielen oder das Verändern der Arbeiten und der Güter beim Kunden oder bei Dritten entstehen.
8.4. Die BOFF GmbH haftet nur für Schäden, die sie selber verursacht hat oder die durch Dritte, die von der BOFF GmbH in Zusammenhang mit dem Auftrag des Kunden angewiesen wurden, verursacht wurden. Dies gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden.
8.5. Rügen und Mängel sind innerhalb von 2 Wochen ab Abnahme des Werkes schriftlich bei der BOFF GmbH geltend zu machen. Danach gilt die Arbeit als abgeschlossen.
- Änderungen der AGB und Schlussbestimmungen
9.1. Die BOFF GmbH behält sich vor, die AGB und die übrigen Vertragsbedingungen jederzeit abzuändern. Änderungen werden auf www.boff.ch publiziert. Sollte der Kunde durch die Änderung erheblich benachteiligt werden, so ist er berechtigt, innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der neuen AGB diesen schriftlich zu widerprechen. Wird von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, gelten die AGBs als vom Kunden genehmigt. Widerspricht der Kunde, so kann die BOFF GmbH entscheiden, ob sie unter den alten allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterverhandeln möchte.
9.2. Gerichtsstand ist Bern.
Bern, 22.12.2023